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   VGH Bayern, 12.07.1999 - 14 B 95.2069   

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VGH Bayern, 12.07.1999 - 14 B 95.2069 (https://dejure.org/1999,44578)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.07.1999 - 14 B 95.2069 (https://dejure.org/1999,44578)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Juli 1999 - 14 B 95.2069 (https://dejure.org/1999,44578)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Betrieb im

    Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine Ausnahme vom Bauverbot im (förmlich festgesetzten) Überschwemmungsgebiet nur eine theoretische Möglichkeit darstellt, die im konkreten Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeschlossen ist (vgl. auch BayVGH vom 12.7.1999 Az. 14 B 95.2069).
  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2672

    Erledigung einer Baugenehmigung "auf andere Weise" durch Änderungsantrag und

    Aufgrund der baulichen Verbindung mit dem Hauptgebäude war die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens jedoch nicht isoliert allein für die Abstandsflächen vor den Balkonen, sondern vor der westlichen Außenwand des O...hauses insgesamt zu prüfen (zur Frage der abstandflächenrechtlichen Neubeurteilung in Fällen des Anbaus an ein Bestandsgebäude vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl 1989, 721; U.v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris; U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500; vgl. auch B.v. 15.1.2007 - 15 ZB 06.1361 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 19.09.2022 - 9 CS 22.1627

    Erfolgreicher Eilantrag der Nachbarin gegen Anbau einer Wohnung an bestehendes

    Zu beurteilen ist deshalb, ob nicht nur der Anbau, sondern auch das Gesamtgebäude mit dem (ggf. bestandsgeschützten) Altbestand die maßgeblichen, bei Bescheiderlass aktuellen Anforderungen des Art. 6 BayBO erfüllt (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - juris Rn. 35; B.v. 16.2.2004 - 25 CS 03.2706 - juris Rn. 3; B.v. 28.2.2003 - 14 CS 03.163 - juris Rn. 12; B.v. 5.9.2002 - 26 CS 02.1491 - juris Rn. 9; B. v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris Rn. 18; B. v. 4.11.1998 - 14 ZB 98.1009 - juris Rn. 2 m.w.N.; U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 20.12.1988 - 20 B 88.00137 - BayVBl 1989, 721 m.w.N.; Busse in Busse/Kraus, BayBO, Art. 6 Rn. 27 m.w.N.; Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, BayBO, Stand Mai 2022, Art. 6 Rn. 31 m.w.N.; Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 13 f., 16).

    Im Hinblick darauf, dass hier eine zusätzliche Wohneinheit entstehen soll, dürfte im Übrigen auch unabhängig davon, ob abstandsflächenrechtliche Merkmale des Bestands von der baulichen Änderung betroffen werden, nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, dass spürbare nachteilige Auswirkungen hinsichtlich des durch das Abstandsflächenrecht u.a. geschützten Belangs des nachbarlichen "Wohnfriedens" zu Lasten der Antragstellerin möglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11; B.v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 24.03.2017 - 15 B 16.1009

    Nachbarschutz gegen Verkürzung der Abstandsfläche durch Balkonanbau

    Zwar lösen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bauliche Änderungen eines Gebäudes wie die streitgegenständliche Anbringung eines (großen) Balkons grundsätzlich eine abstandflächenrechtliche Neubeurteilung aus, wenn sich im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1990 - 14 B 88.02464 - BayVBl 1990, 500 = juris Rn. 20 f.; B.v. 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris Rn. 18; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2672 - NVwZ-RR 2015, 247 Rn. 35 m.w.N.; B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, U.v. 20.2.1990 a.a.O. Rn. 14; B.v. 12.7.1999 a.a.O. Rn. 18; U.v. 11.11.2014 a.a.O. Rn. 35) und ergibt sich aus einem dem Abstandsflächenrecht zugrunde liegenden "ungeschriebenen gesetzlichen Strukturprinzip".

  • OVG Saarland, 24.09.2012 - 2 A 223/12

    Verlagerung der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück

    Auch in dem als weiteres Beispiel für eine aus Sicht des Klägers gebotene "konkrete Einzelfallprüfung" hinsichtlich der Bebaubarkeit angesprochenen Beschluss des VGH München vom Juli 1999(vgl. VGH München, Beschluss vom 12.7.1999 - 14 B 95.2069 -, bei juris) wurde der genannte strenge Maßstab angelegt und im Übrigen entgegen der Darstellung des Klägers im Hinblick auf denkbare künftige Veränderungen der Sach- und Rechtslage die Geeignetheit einer Festsetzung als Überschwemmungsgebiet mit entsprechenden (aktuellen) Bauverboten als "Sicherung" fehlender Überbaubarkeit verneint.
  • VGH Bayern, 09.10.2009 - 1 CS 08.1999

    Änderung der Baugenehmigung während des vom beigeladenen Bauherrn geführten

    Es kann offen bleiben, ob die Errichtung der Halle, die für sich gesehen die erforderlichen Abstandsflächen zu den Grundstücken des Antragstellers einhält, aufgrund der baulichen Verbindung mit dem westlichen Wohn- und Stallgebäude sowie der Wand des Fahrsilos bzw. dem östlichen Betriebsgebäude Veranlassung gibt, die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der nördlichen Seite des entstehenden Gebäudekomplexes insgesamt neu zu prüfen (vgl. zur Frage der abstandflächenrechtlichen Neubeurteilung in Fällen des Anbaus an ein Bestandsgebäude BayVGH vom 20.12.1988 BayVBl 1989, 721; vom 20.2.1990 BayVBl 1990, 500; vom 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - juris; vom 15.1.2007 - 15 ZB 06.1361 - juris).
  • VGH Bayern, 26.01.2009 - 1 B 07.151

    Errichtung einer Lagerhalle für ein Sägewerk im Überschwemmungsgebiet; Belange

    Auch in den wenigen von Juris erfassten einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen zu § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. wurde die Vorschrift nicht unmittelbar auf Einzelbauvorhaben angewendet (vgl. BayVGH vom 12.7.1999 - 14 B 95.2069 - Juris [ein Grundstück ist nicht deswegen im Sinne von Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 BayBO a. F. aus rechtlichen Gründen nicht überbaubar, weil es in einem faktischen Überschwemmungsgebiet liegt]; vom 11.8.2003 - 20 ZB 03.1739 - Juris [Bestätigung eines Urteils, in dem die Errichtung eines Gebäudes und einer "Grundstücksauffüllung" in einem faktischen Überschwemmungsgebiet als Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beurteilt wurde]).
  • VG Augsburg, 02.07.2008 - Au 5 S 08.693

    Baugenehmigung für Umbau und Erweiterung eines Wohnhauses; Nachbarantrag;

    Wird durch die Veränderung die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen, so ist nach ständiger Rechtsprechung eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen, d.h. es ist nunmehr die erforderliche Abstandsfläche anhand des Altbestandes einschließlich der geplanten Veränderungen festzustellen (vgl. BayVGH vom 20.12.1988 BayVBl 1989, 721; vom 4.11.1998 Az. 14 ZB 98.1009; vom 12.7.1999 Az. 14 B 95.2069).
  • VG Augsburg, 11.03.2008 - Au 5 K 07.385

    Nachbaranfechtungsklage; Nutzungsänderung; bauliche Veränderung;

    Wird durch die Veränderung die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen, so ist nach ständiger Rechtsprechung eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen, d.h. es ist nunmehr die erforderliche Abstandsfläche anhand des Altbestands einschließlich der geplanten Veränderungen festzustellen (vgl. BayVGH vom 20.12.1988 BayVBl. 1989, 721; BayVGH vom 4.11.1998 Az. 14 ZB 98.1009; BayVGH vom 12.7.1999 Az. 14 B 95.2069).
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